AuslandsReise.Nachhaltigkeit
Krankenversicherungsschutz im Ausland
Ihre Auslandsreise bzw. Ihr Urlaub steht an? Sie möchten mit einem sicheren Gefühl die Reise antreten? Dann empfehlen wir, sich die folgenden Punkte durchzulesen, um zu wissen, was im Vorfeld zu prüfen und wie vorzugehen ist, falls Sie im Zielland erkranken oder gar einen Unfall erleiden sollten.
Bei der Einreise im Zielland (z.B. am Flughafen und auch insbesondere bei außereuropäischen Ländern) kann es notwendig sein, einen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Zu diesem Zwecke kann der Versicherungsschein, der Ihnen per Mail übersandt wird, als Ausdruck oder elektronisch auf einem tragbaren Endgerät mitgeführt werden und bei Bedarf vorgezeigt werden. Sollten Sie sich in einem Ausland befinden, das zum Sozialversicherungsabkommen der gesetzlichen Krankenkassen gehört (dies sind fast alle Länder in Europa; eine vollständige Liste der Länder finden Sie auf der Internetseite Ihrer Krankenkasse), vergessen Sie bitte nicht, die Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse mitzuführen (diese enthält auf der Rückseite oben den Hinweis „Europäische Krankenversicherung“). Zieht es Sie in die Länder Türkei, Tunesien oder Bosnien-Herzegowina, können Sie vor Reiseantritt bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Auslandskrankenschein beantragen. Dies kann meist problemlos online geschehen. Wir zahlen grundsätzlich die Differenz, sodass Ihnen dann keine Restkosten bleiben. Übrigens: Wir zahlen Ihnen im Leistungsfall im Tarif ARN einen Bonus bis zu 100 €, wenn Sie den Versicherungsfall zuerst bei einem anderen Leistungserbringer (z.B. Krankenkasse, ADAC oder andere Auslandsversicherung) melden.
Speichern Sie sich für alle Fälle sowohl eine Notfallhotline Ihrer Krankenkasse als auch unsere Notfallrufnummer (+4921135590018) ab, um sie immer griffbereit zu haben. Melden Sie umfangreichere therapeutische Maßnahmen immer umgehend.
Bei einer Erkrankung durch ein Coronavirus während des Auslandsaufenthaltes besteht ebenfalls Versicherungsschutz gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Bezug auf Behandlungskosten.
Gerne stellen wir eine zusätzliche Bescheinigung hierzu aus. Kontaktieren Sie uns dazu bitte frühzeitig.
Nicht erstattungsfähig sind Kosten für eventuell daraus resultierende Quarantänemaßnahmen und/oder Umbuchungsmaßnahmen der Reise. Solche Kosten können aber oftmals über Ihren Reiseveranstalter abgedeckt sein.
Reichen Sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland Unterlagen für medizinisch notwendige Behandlungen entsprechend Ihres Aufenthaltes entweder vorab bei Ihrer Krankenkasse (s. Sozialversicherungsabkommen) oder bei uns, der vigo Krankenversicherung VVaG, ein. Zum Prüfen Ihres Leistungsanspruchs benötigen wir grundsätzlich:
Einen Schadenbogen finden Sie unter folgendem Link (unterer
Bereich / Downloads):
www.vigo-krankenversicherung.de/auslandsreise
Wir möchten Sie bitten, diesen so vollständig wie möglich mit den o.g. Unterlagen/Belegen einzureichen.
Ggf. können darüber hinaus weitere Unterlagen (z.B. Übersetzungen, Originale, Zahlungsnachweise) zur Prüfung Ihres Leistungsantrags angefordert werden.
Ihren Leistungsantrag können Sie per Briefpost, Fax oder Mail einreichen.
Die vollständigen Bedingungen zu Ihrem Tarif finden Sie ebenfalls im Downloadbereich.
Es lohnt vorab immer, sich über die Seite des Auswärtigen
Amtes über die aktuellen Gegebenheiten in Ihrem Zielland zu
informieren:
www.auswaertiges-amt.de
Besteht eine Reisewarnung oder gar ein Reiseverbot?
Welche Anlaufstellen gibt es im Notfall?
Weitere Beratungen zu unseren Auslandstarifen bieten wir auch gerne telefonisch unter 0211-35590050, Mo. – Fr. in der Zeit von 07:30 bis 18:00 Uhr an.